Kulturraum Vogtland–Zwickau, Kultursekretariat/Regionalbüro Zwickau
Werdauer Straße 62
08056 Zwickau

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Telefax: 0375 / 4402 27019
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Kulturraum Vogtland–Zwickau, Kultursekretariat/Regionalbüro Zwickau
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Satzung

Verbandssatzung mit 2. Änderungssatzung

Hinweis:
Beim nachfolgenden Wortlaut der Satzung handelt es sich um eine nichtamtliche Lesefassung der Satzung in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung, die unverbindlich zur allgemeinen Information vorgesehen ist. Sie trifft keine rechtsverbindliche Aussage. Die offiziellen Satzungsdokumente sind im Sächsischen Amtsblatt (SächsABl.) veröffentlicht. Die im Weg der Ersatzvornahme vom Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst am 02.07.2009 erlassene Satzung des Kulturraumes Vogtland-Zwickau wurde im SächsABl. Nr. 30/2009, S. 1204 – 1206 bekannt gemacht. Der Beschluss Nr. 06/46/10 des Kulturkonventes des Kulturraumes Vogtland-Zwickau vom 16.11.2010 über die Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Kulturraumes wurde mit Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 06.12.2010 unter dem Aktenzeichen 2-7952-011/38- genehmigt und im SächsABl. Nr. 9/2011, S. 337 – 338 bekannt gemacht. Der Beschluss Nr. 27/133/18 des Kulturkonventes des Kulturraumes Vogtland-Zwickau vom 31.05.2018 über die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Kulturraumes wurde mit Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 18.06.2018 unter dem Aktenzeichen 2-7003/19/2-2018- genehmigt und im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.

SATZUNG
für den Zweckverband „Kulturraum Vogtland – Zwickau“ vom 02.07.2009
in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 31.05.2018

Auf der Grundlage von § 10 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 175) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 539) hat das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst am 02.07.2009 folgende Satzung erlassen:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 - Name und Mitgliedschaft

(1) Der Zweckverband führt den Namen „Kulturraum Vogtland-Zwickau“. Verbandsmitglieder nach § 1 Abs. 3 SächsKRG sind der Vogtlandkreis und der Landkreis Zwickau.

(2) Auf der Grundlage von § 7a SächsKRG können die Städte Plauen und Zwickau freiwillige Mitglieder des Zweckverbandes werden.

(3) Die Erklärung über den Austritt eines freiwilligen Mitgliedes ist dem Konventsvorsitzenden auf der Grundlage eines entsprechenden Stadtratsbeschlusses bis zum 30.06. eines Haushaltsjahres für das folgende Haushaltsjahr schriftlich vorzulegen. Abweichend von Satz 1 wird die Frist für die Erklärung über den Austritt im Haushaltsjahr 2009 auf den 31.07. verlängert. Der Austritt eines freiwilligen Mitgliedes bedarf der Beschlussfassung durch den Kulturkonvent. Dieser Konventsbeschluss ist dem SMWK zur rechtsaufsichtlichen Genehmigung sowie zur Veranlassung der Bekanntgabe im Sächsischen Amtsblatt vorzulegen.

§ 2 - Gebiet und Sitz

(1) Das Gebiet des Kulturraumes umfasst die Gebiete seiner Mitglieder.

(2) Der Kulturraum hat seinen Sitz in Zwickau.

(3) Der Kulturraum richtet für die Geschäftsführung ein Kultursekretariat mit Regionalbüros in Plauen und in Zwickau ein.

(4) Der Kulturraum führt ein Dienstsiegel. Dieses zeigt das Wappen des Freistaates Sachsen und die Umschrift mit der Bezeichnung „Kulturraum Vogtland-Zwickau“.

§ 3 - Aufgaben

Der Kulturraum fördert im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel und nach näherer Maßgabe der von ihm erlassenen Förderrichtlinie die jährlich in einer Förderliste festzulegenden kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung.

Teil 2
Geschäftsführung

§ 4 - Organe

Organe des Kulturraumes sind der Kulturkonvent, der Vorsitzende des Kulturkonventes und der Kulturbeirat.

§ 5 - Zuständigkeit des Kulturkonventes

(1) Der Kulturkonvent ist Hauptorgan des Kulturraumes und nimmt die Aufgaben des Kulturraumes wahr, soweit nicht der Vorsitzende des Kulturkonventes oder der Kulturbeirat zuständig sind.

(2) Die im Kulturkonvent vertretenen Landräte einigen sich, wer Konventsvorsitzender und wer dessen Stellvertreter ist.

(3) Der Kulturkonvent beruft Kultursachverständige in den Kulturbeirat.

(4) Der Kulturkonvent entscheidet insbesondere über:

  1. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Satzung,
  2. die Förderrichtlinie, die regionalen Förderschwerpunkte und Fördervoraussetzungen sowie die Art und Höhe der angemessenen Beteiligung der Sitzgemeinden, von der die Förderung der Einrichtungen und Maßnahmen abhängig zu machen ist,
  3. die jährliche Feststellung der zu fördernden Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung mittels Aufstellung der Förderliste,
  4. die Haushaltssatzung und Nachtragssatzung,
  5. die Festsetzung der Kulturumlage,
  6. die Feststellung der Jahresrechnung,
  7. die Grundsätze der Verwaltung des Kulturraumes,
  8. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben ab einem Betrag von mehr als 10 000 EUR,
  9. die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass fälliger Ansprüche des Kulturraumes, die den Betrag von 10 000 EUR übersteigen,
  10. die Führung von Rechtsstreitigkeiten ab einem Streitwert von 10 000 EUR, den Abschluss von Vergleichen sowie den Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art, die mit einer einmaligen Ausgabe von mehr als 10 000 EUR verbunden sind,
  11. die Übernahme neuer Verpflichtungen, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

§ 6 - Zusammensetzung und Stimmverteilung des Kulturkonventes

(1) Stimmberechtigte Mitglieder des Kulturkonventes sind die Landräte und, sofern auf der Grundlage von § 7a SächsKRG der Beitritt der Städte Plauen und Zwickau erfolgte, die Oberbürgermeister der Mitglieder des Kulturraumes. Die Landräte gehören dem Kulturkonvent für die Dauer ihrer Amtszeit als Landrat und die Oberbürgermeister der beigetretenen Städte für die Dauer ihrer Amtszeit als Oberbürgermeister an.

(2) Als beratende Mitglieder gehören dem Kulturkonvent je zwei von den Kreistagen gewählte Vertreter an. Ihre Amtszeit entspricht der Wahlperiode der Kreistage. Sie üben ihr Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers aus. Darüber hinaus gehört dem Konvent der Vorsitzende des Kulturbeirates als beratendes Mitglied an.

§ 7 - Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Kulturkonventes

Für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung des Kulturkonventes gelten die gesetzlichen Regelungen des § 19 SächsKomZG i. V. m. § 47 Abs. 2 SächsKomZG i. V. m. § 1 Abs. 5 SächsKRG in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 - Vorsitzender des Kulturkonventes

(1) Der Vorsitzende des Kulturkonventes führt die laufenden Geschäfte des Kulturraumes und vertritt ihn nach außen. Er bereitet die Konventssitzungen vor, leitet die Sitzungen und vollzieht die Beschlüsse des Kulturkonvents. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Kulturkonvent gibt.

(2) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung des Kulturkonvents aufgeschoben werden kann, entscheidet der Vorsitzende des Kulturkonvents anstelle des Kulturkonvents. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind dem Kulturkonvent unverzüglich mitzuteilen.

(3) Dem Vorsitzenden des Kulturkonventes werden weiterhin folgende Aufgaben übertragen:

  1. die Bewirtschaftung von Einnahmen des Haushaltsplanes,
  2. die Bewirtschaftung von Ausgaben des Haushaltsplanes nach jährlich in diesem festzusetzenden Wertgrenzen,
  3. die Stundung, die Niederschlagung oder der Erlass fälliger Ansprüche bis zu einem Betrag von 10 000 EUR,
  4. die Führung von Rechtsstreiten, den Abschluss von Vergleichen und den Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art bis zu einem Wert von 10 000 EUR,
  5. die Genehmigung außer-/überplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Wert von 10 000 EUR je Einzelfall.

(4) Der Vorsitzende des Kulturkonventes kann einzelne Aufgaben Bediensteten des Kultursekretariates übertragen.

§ 9 - Kulturbeirat

(1) Durch den Kulturkonvent werden Kultursachverständige in den Kulturbeirat berufen.

(2) Der Kulturbeirat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.

(3) Bei der Auswahl der Beiratsmitglieder ist auf eine angemessene Vertretung aller Kultursparten, die im Kulturraum gefördert werden sollen, zu achten.

(4) Der Kulturbeirat berät den Kulturkonvent. Er ist insbesondere bei der jährlichen Feststellung der zu fördernden Einrichtungen und Projekte von regionaler Bedeutung sowie bei dem Erlass von Förderrichtlinien und Förderschwerpunkten anzuhören.

§ 10 - Kultursekretariat

(1) Der Kulturraum unterhält zur Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben ein Kultursekretariat, welches aus zwei Regionalbüros mit Sitz in Plauen und in Zwickau besteht.

(2) Das Kultursekretariat wird vom Vorsitzenden des Kulturkonventes geleitet. Der Konventsvorsitzende benennt die Kultursekretärin/den Kultursekretär.

(3) Der Kulturraum kann zur Erfüllung seiner Aufgaben hauptamtliche Bedienstete anstellen.

Teil 3
Wirtschaftsführung

§ 11 - Kulturkasse - Verwaltung und Mittelverwendung

(1) Die Finanzen des Kulturraumes werden im Kultursekretariat unter Leitung des Vorsitzenden des Kulturkonventes in der Kulturkasse verwaltet.

(2) Für die Wirtschaftsführung gelten die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) In die Kulturkasse fließen insbesondere folgende Mittel:

  1. die auf den Kulturraum entfallenden Zuweisungen des Freistaates Sachsen (§ 6 Abs. 2 SächsKRG),
  2. die von den Mitgliedern des Kulturraumes erhobene Kulturumlage (§ 6 Abs. 3 und § 7a Abs. 3 SächsKRG),
  3. sonstige Einnahmen und Zuwendungen aller Art.

Teil 4
Sonstiges

§ 12 - Auflösung und Abwicklung

(1) Der Kulturraum ist während der Geltungsdauer des Kulturraumgesetzes unauflösbar. Mit Außerkraftsetzen des Kulturraumgesetzes ist der Kulturraum aufgelöst, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Kulturraumes auf die Mitglieder im Verhältnis ihrer Beteiligung nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 dieser Satzung über, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Kulturraum gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, sofern die Abwicklung dies erfordert.

§ 13 – Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen und ortsübliche Bekanntgaben des Kulturraumes Vogtland-Zwickau erfolgen, soweit keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Abdruck in dem als Beilage zum Sächsischen Amtsblatt erscheinenden Amtlichen Anzeiger.

(2) Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der unter Absatz 1 vorgeschriebenen Form nicht möglich, kann sie durch Abdruck in der Freien Presse, jeweils in den Regionalausgaben für das Gebiet des Vogtlandkreises und des Landkreises Zwickau, durchgeführt werden. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der nach Absatz 1 vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(3) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 ist mit Ablauf des Erscheinungstages des als Beilage zum Sächsischen Amtsblatt erscheinenden Amtlichen Anzeigers vollzogen. Die Notbekanntmachung nach Absatz 2 ist mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die letzte Lokalausgabe mit der Bekanntmachung erscheint.“

§ 13a – Rechnungsprüfung

Die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung werden von einem der Mitglieder des Kulturraumes wahrgenommen, das nicht den Vorsitzenden des Kulturkonventes stellt. Die Festlegung erfolgt durch Beschluss des Kulturkonventes.

§ 14 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Quelle: https://kulturraum-vogtland-zwickau.de/Satzung

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